§ 1
Name, Sitz und Zweck des Sappeurzuges
1.1
Der Sappeurzug Königshoven wurde 1935 gegründet und hat seinen Sitz in Königshoven.
1.2
Zweck des Sappeurzuges ist, in Verbindung mit der St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Königshoven 1496 e.V., die Pflege des Brauchtums, der Geselligkeit und der Kameradschaft
sowie das Schützenfest volkstümlich zu gestalten.
1.3.
Der Sappeurzug erkennt die Satzung der Schützenbruderschaft an, soweit es nicht in der Satzung
vom Sappeurzug anders geregelt ist.
2.1
Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr
3.1
Über die Mitgliedschaft entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung
3.2
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung des Vorstandes im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit aus dem Sappeurzug ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen.
- wegen eines Zahlungsrückstandes von mehr als eines Jahresbeitrages, oder in dieser Zeit
anfallenden Kosten des Sappeurzuges trotz einmaliger schriftlicher Mahnung.
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Sappeurzuges.
4.1
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an den Versammlungen und zum Schützenfest an den Umzügen teizunehmen,
falls er nicht durch Krankheit, Arbeit oder gar eines Todesfalles in der Familie verhindert ist.
4.2
Ein Mitglied ist verpflichtet den Sappeurzug, auch in der Öffentlichkeit, in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
4.3
Uniformteile und Ausrüstungsgegenstände sind Pfleglich zu behandeln. Bei grob fahrlässigen Verstoß haftet
der Verursacher für anfallende Schäden.
5.1
Der Mitgliedsbeitrag, die Zahlungsweise und Zahlungsart, sowie allgemeine Kostenbeiträge, werden
von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
5.2
Die mitgliedsbeiträge sind nach festlegen der Mitgliederversammlung und deren Modalitäten zu entrichten.
§ 6
Organe des Sappeurzuges
6.1
Die Mitgliederversammlung
§ 7
Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlungen sind mindestens fünfmal im Jahr durchzuführen, wobei davon eine ordentliche
Jahreshauptversammlung abzuhalten ist.
7.2
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 8 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
a.) wenn es der Vorstand beschließt oder
b.) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
7.3
Die Einberufung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgt schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen,
gerechnet vom Tage der Zustellung bis zum Versammlungstag.
7.4
Mit der Einberufung der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahlen der Vorstandsmitglieder (alle 4 Jahre)
e.) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
7.5
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (Stimmberechtigten) gefaßt.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des Zugführers.
In Abwesenheit des Vorstandes ist ein Versammlungsleiter zu bestimmen, der dann bei einer Abstimmung
Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.6
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verkündet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn diese Anträge mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7.7
Geheime Abstimmung erfolgt auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.
8.1
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
8.2
Der Vorstand leitet den Sappeurzug. Die anberaumten Versammlungen werden durch den Vorsitzenden
oder durch dessen Stellvertreter geleitet.
Die Versammlung des Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8.3
Der geschäftsführende Vorstand erledigt Entscheidungen, die nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten sind.
Bei besondere Dringlichkeit einer Entscheidung sollte die Zustimmung der Mitgliederversammlung nachträglich
8.4
Über Beschlüsse und Tätigkeiten des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung bei wichtigen Vorgängen
8.5
Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung findet eine Vorstandsversammlung statt.
§ 9
Kassenbuch - Protokoll
9.1
Der Vorstand ist verpflichtet, vollständige und ordentliche Kassenberichte sowie Protokolle zu führen.
Protokolle sollen spätestens zur nächsten Versammlung vorliegen.
Kassenberichte nach Ablauf des Geschäftsjahres oder auf Verlangen der Mitgliederversammlung.
Protokolle führt der Geschäftsführer.
Das Kassenbuch führt der Kassierer.
10.1
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
11.1
Die Kasse wird in jedem Jahr von zwei Kassenprüfern kontrolliert. Einer der beiden Kassenprüfer ist der
jeweilige Zugkönig des Jahres b.z.w. Schützenfestes. Der andere wird auf einer Mitgliederversammlung
bestimmt, oder meldet sich freiwillig um die Kasse mit dem Zugkönig zu prüfen.
Beide Kassenprüfer beantragen bei ordentlicher Führung die Entlastung des Kassierers.
12.1
Eine Liste über die Zugkönige der nächsten Jahre wurde auf der Jahreshauptversammlung am 23.02.1997
festgelegt und abgestimmt.
Es erfolgte eine namentliche Reihung bis zum Jahre 2006
Sollte sich im gleichen Jahr neben dem in der Liste stehenden Zugkönig ein Mitbewerber finden, so ist die
Würde des Zugkönigs durch Ausschießen zu ermitteln.
§ 13
Auflösung des Vereins
13.1
Bei Auflösung des Sappeurzuges fällt das Vermögen sowie alle Sach- und Wertgegenstände an die
St.Sebastianus - Schützenbruderschaft Königshoven 1496 e.V.
Die alte Satzung vom 02.02.1993 verliert hiermit ihre Gültigkeit.
Die jeweiligen Satzungsänderungen wurden auf vorhergegangenen Mitgliederversammlungen abgestimmt.
Friedhelm Schmitz (Zugführer)
Randolph Pätsch (Vorsitzender
H.Jakob Wiese (Geschäftsführer)